Was ist GB Psych?
GB Psych steht für Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz. Sie ist ein systematisches Verfahren zur Ermittlung, Bewertung und Dokumentation von Faktoren, die die psychische Gesundheit von Beschäftigten beeinflussen können.
Im Gegensatz zu physischen Gefährdungen wie Lärm, Gefahrstoffen oder schwerer körperlicher Arbeit geht es bei der psychischen Gefährdungsbeurteilung um Belastungsfaktoren wie Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitszeit und die Gestaltung der Arbeitsaufgaben selbst.
Wichtig zu verstehen: Bei der GB Psych geht es nicht um die Beurteilung einzelner Mitarbeiter oder deren psychischen Gesundheitszustand. Vielmehr werden die Arbeitsbedingungen analysiert, die auf alle Beschäftigten an einem Arbeitsplatz einwirken. Es handelt sich um eine arbeitsplatzbezogene, nicht personenbezogene Beurteilung.
Die gesetzliche Grundlage
Die rechtliche Verpflichtung zur psychischen Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Mit der Novellierung im Jahr 2013 wurde in §5 Abs. 3 Nr. 6 ausdrücklich klargestellt, dass auch psychische Belastungen bei der Arbeit zu beurteilen sind.
§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG: Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch „psychische Belastungen bei der Arbeit".
Obwohl die Berücksichtigung psychischer Faktoren schon vor 2013 zum Arbeitsschutz gehörte, sorgte die explizite Nennung im Gesetz für mehr Klarheit. Seitdem steht fest: Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist keine freiwillige Maßnahme, sondern eine gesetzliche Pflicht.
Ergänzend verweisen die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) und die DGUV auf konkrete Leitlinien zur Durchführung. Diese sind zwar nicht rechtsverbindlich, gelten aber als anerkannter Stand der Technik.
Wer muss die GB Psych durchführen?
Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist zur Durchführung verpflichtet – unabhängig von der Unternehmensgröße, Branche oder Rechtsform. Dies schließt ein:
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG)
- Personengesellschaften (OHG, KG, GbR)
- Einzelunternehmer mit mindestens einem Angestellten
- Öffentliche Einrichtungen und Behörden
- Vereine und gemeinnützige Organisationen mit Angestellten
Es gibt keine Kleinbetriebsregelung oder Ausnahme für bestimmte Branchen. Selbst ein Unternehmen mit nur einem Beschäftigten muss die psychische Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren.
Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. Er kann die Durchführung jedoch delegieren – zum Beispiel an Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt oder externe Dienstleister. Die Gesamtverantwortung bleibt aber beim Arbeitgeber.
Was sind psychische Belastungen?
Der Begriff „psychische Belastung" ist im Arbeitsschutz neutral definiert. Er beschreibt alle Einflüsse, die von außen auf den Menschen einwirken und ihn psychisch beanspruchen. Dies umfasst sowohl positive als auch negative Faktoren.
Die GDA-Leitlinien unterscheiden vier Hauptbereiche psychischer Belastungsfaktoren:
1. Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe
- Vollständigkeit der Aufgabe (Planung, Ausführung, Kontrolle)
- Handlungsspielraum und Entscheidungsmöglichkeiten
- Variabilität der Arbeit (Monotonie vs. Abwechslung)
- Information und Informationsangebot
- Qualifikation und Anforderungen
- Emotionale Inanspruchnahme
2. Arbeitsorganisation
- Arbeitszeit und Pausenregelung
- Arbeitsablauf und Zeitdruck
- Kommunikation und Kooperation
- Unterstützung durch Vorgesetzte
3. Soziale Beziehungen
- Verhältnis zu Kollegen
- Führungsverhalten der Vorgesetzten
- Umgang mit Konflikten
- Soziale Unterstützung
4. Arbeitsumgebung
- Physikalische und chemische Faktoren (soweit sie psychisch wirken)
- Arbeitsplatz- und Informationsgestaltung
- Arbeitsmittel
Der Ablauf in 7 Schritten
Die Durchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung folgt einem strukturierten Prozess. Die GDA empfiehlt sieben aufeinanderfolgende Schritte:
Festlegen von Tätigkeiten und Bereichen
Definition der zu beurteilenden Arbeitsplätze und Tätigkeiten. Ähnliche Arbeitsplätze können zu Beurteilungseinheiten zusammengefasst werden.
Ermittlung der psychischen Belastung
Erhebung der Belastungsfaktoren durch Befragungen, Beobachtungen, Workshops oder Analyse von Kennzahlen wie Fehlzeiten und Fluktuation.
Beurteilung der Belastung
Bewertung der ermittelten Belastungen hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials. Identifikation von Handlungsbedarf.
Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen
Bei festgestellten Gefährdungen: Ableitung konkreter Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip (Technisch, Organisatorisch, Personenbezogen).
Wirksamkeitskontrolle
Überprüfung, ob die umgesetzten Maßnahmen die Belastungssituation tatsächlich verbessert haben.
Dokumentation
Schriftliche Dokumentation des gesamten Prozesses: Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen und deren Ergebnisse.
Fortschreibung
Regelmäßige Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen oder nach festgelegten Intervallen.
Eine detaillierte Beschreibung des Ablaufs finden Sie auf unserer Seite zum GB Psych Ablauf.
Methoden der Erfassung
Für die Ermittlung psychischer Belastungen stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Die Wahl hängt von der Unternehmensgröße, den vorhandenen Ressourcen und der Unternehmenskultur ab.
Mitarbeiterbefragungen
Die häufigste Methode. Standardisierte Fragebögen ermöglichen eine systematische Erfassung der Belastungsfaktoren aus Sicht der Beschäftigten. Die Befragung sollte anonym durchgeführt werden, um ehrliche Antworten zu erhalten.
Beobachtungsinterviews
Geschulte Beobachter analysieren die Arbeitstätigkeit vor Ort und führen strukturierte Gespräche mit den Beschäftigten. Besonders geeignet für komplexe Tätigkeiten.
Moderierte Analyseworkshops
Gruppen von Beschäftigten diskutieren gemeinsam über Belastungsfaktoren und erarbeiten Verbesserungsvorschläge. Fördert die Akzeptanz und liefert praxisnahe Lösungen.
Kennzahlenanalyse
Auswertung vorhandener Daten wie Krankenstand, Fluktuation, Beschwerden oder Überstundenquoten als ergänzende Informationsquelle.
Die Dokumentationspflicht
Nach §6 ArbSchG müssen Arbeitgeber über die erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind.
Die Dokumentation muss mindestens enthalten:
- Beurteilte Arbeitsplätze und Tätigkeiten
- Ermittelte Gefährdungen und deren Bewertung
- Festgelegte Schutzmaßnahmen
- Ergebnisse der Wirksamkeitsprüfung
- Datum der Durchführung und Aktualisierung
Die Form der Dokumentation ist nicht vorgeschrieben. Sie kann in Papierform oder digital erfolgen. Wichtig ist, dass sie bei einer behördlichen Kontrolle vorgelegt werden kann.
Konsequenzen bei Verstößen
Die Nichteinhaltung der Pflicht zur psychischen Gefährdungsbeurteilung kann verschiedene Konsequenzen haben:
Erst Anordnung, dann Bußgeld: Die fehlende Gefährdungsbeurteilung ist für sich genommen keine Ordnungswidrigkeit. Die Behörde ordnet zunächst nach §22 Abs. 3 ArbSchG die Behebung innerhalb einer angemessenen Frist an und kann die betroffene Arbeit untersagen. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach §25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbSchG und kann nach §25 Abs. 2 mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden, in den übrigen Fällen des §25 mit bis zu 5.000 Euro.
Darüber hinaus können Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die auf psychische Belastungen zurückzuführen sind, haftbar gemacht werden. Dies gilt besonders, wenn keine oder eine mangelhafte Gefährdungsbeurteilung vorliegt.
Ab dem Kalenderjahr 2026 haben die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen (§21 Abs. 1a ArbSchG). Bis 2025 gab es keine gesetzlich festgelegte Mindestquote. Die Vorgabe verpflichtet die Behörden und beschreibt keine Prüfwahrscheinlichkeit für den einzelnen Betrieb.
Nächste Schritte
Erfahren Sie mehr über die praktische Umsetzung oder vergleichen Sie Software-Lösungen für die digitale Durchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung.